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Beitragsordnung

für die Mitglieder des Hotel- und Gaststättenverbandes DEHOGA Schleswig-Holstein e.V., Kiel

(gültig ab 01.01.2012)

1.

Der Landesverbandsbeitrag (Grundbeitrag) beträgt pro Jahr für jeden Betrieb mit einem Jahresumsatz.

Beitragsstufe:

  1. Kleinbetriebe und Vermieter bis 25.000,00 € 84,00 € / Jahr
  2. über 25.000,00 € bis 100.000,00 € 150,00 € / Jahr
  3. über 100.000,00 € bis 250.000,00 € 240,00 € / Jahr
  4. über 250.000,00 € bis 375.000,00 € 312,00 € / Jahr
  5. über 375.000,00 € bis 500.000,00 € 396,00 € / Jahr
  6. über 500.000,00 € bis 750.000,00 € 504,00 € / Jahr
  7. über 750.000,00 € bis 1.250.000,00 € 612,00 € / Jahr
  8. über 1.250.000,00 € bis 2.000.000,00 € 804,00 € / Jahr
  9. über 2.000.000,00 € 1224,00 € / Jahr

2.

Die Kreis- bzw. Bezirks- und Ortsverbände bestimmen die Höhe ihrer Beiträge selbst. Beitragsänderungen der Kreis- und Bezirksverbände können für den Beitragseinzug durch den Landesverband ab dem 1. Januar des folgenden Kalenderjahres nur berücksichtigt werden, wenn diese dem Landesverband schriftlich gemeldet werden.

3.

Personen, die sich im Hotel- und Gaststättengewerbe selbständig machen wollen, können bis zur Eröffnung des Betriebes die Wartemitgliedschaft beim Landesverband erwerben und die Beratung durch die Geschäftsstelle in Anspruch nehmen. Hierfür ist ein Betrag von 84 € für 12 Kalendermonate zu entrichten. Wird eine Mitgliedschaft erworben, so wird der Beitrag für die Mitgliedschaft mit dem dann zu zahlenden Landesverbandsbeitrag verrechnet. Wird keine Mitgliedschaft erworben, so besteht kein Anspruch auf Rückzahlung. Der Beitrag von 84 € gilt für das jeweils laufende Kalenderjahr. Eine Verrechnung mit dem nach Erwerb der Mitgliedschaft zu zahlenden Beitrag erfolgt nur im Jahr des Erwerbs der Mitgliedschaft mit einmal 84 €.

4.

Werden für einen Betrieb mehrere Personen als Mitglieder angemeldet, vergleiche § 3 der Satzung, so zahlt jedes zusätzliche Mitglied nur den Grundbeitrag in Höhe von 84 € jährlich.

5.

Altkollegen, die dem Landesverband im Sinne der Bestimmungen des § 3 der Satzung als passive Mitglieder angehören, zahlen einen Landesverbandsbeitrag von 60 € jährlich. Diese Mitglieder können die Einrichtungen des Landesverbandes gem. § 3 der Satzung weiterhin in Anspruch nehmen: Sie erhalten auch das Magazin.

6.

Fördernde Mitglieder können aufgenommen werden. Der Mindestbeitrag beträgt 100 € jährlich. Leistungen der Geschäftsstelle können nicht in Anspruch genommen werden.

7.

Beitragszahlungen werden grundsätzlich mit Rückständen verrechnet.

 

8.

In begründeten Einzelfällen kann der Schatzmeister des Landesverbandes von dieser Beitragsordnung abweichen.

9.

Im Bedarfsfalle kann der Landesverband Sonderumlagen erheben. Die Beschlußfassung darüber obliegt dem Beirat. Diese Sonderumlagen dürfen im Einzelfall 25 % eines Jahresbeitrages zum Landesverband nicht übersteigen.

10.

Diese Beitragsordnung wurde auf der Delegiertenversammlung am 12. April 2011 in Bad Segeberg beschlossen.

11.

Die Beitragsordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

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# Dokumente

Beitragsordnung

Beitragsordnung zum 01. Januar 2012
Exklusiv für Mitglieder